Warum zum Fachanwalt?

Grundsätzlich dürfen Sie sich frei entscheiden, ob Sie Ihr Fahrzeug reparieren lassen oder jene Summe einfordern, die ein Gutachter oder die Werkstatt in ihrem Kostenvoranschlag angesetzt hat – im Branchenjargon fiktive Abrechnung genannt, es sei denn es liegt ein sogenannter wirtschaftlicher Totalschaden vor.

Zu den nachfolgenden kurz dargestellten Definitionen und Ausnahmeregelungen ist zu sagen, dass diese nur eine Orientierungshilfe sein können, da es darüber hinaus eine Vielzahl von Besonderheiten – auch z.B. in Ihrem Kfz-Versicherungsvertrag – bei den einzelnen Abrechnungsmöglichkeiten geben kann, die hier nicht umfassend dargestellt werden können.

Gerade auch aus diesen Gründen sollten Sie von Anfang an immer einen Verkehrsrechtsspezialisten hinzuziehen.

1. Reparaturschaden

Ein Reparaturschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellung des früheren Zustandes technisch möglich und wirtschaftlich sinnvoll ist.

1.1 Konkrete Abrechnung

Grundsätzlich haben Sie Anspruch auf den Ersatz der durch Reparaturkostenrechnung konkret nachgewiesenen und tatsächlich entstandenen Reparaturkosten.

1.2. Fiktive Abrechnung

Sie haben jedoch auch die Möglichkeit zur fiktiven Schadenabrechnung. Dies ergibt sich aus dem Grundsatz der Dispositionsfreiheit des Geschädigten.

Sie können demnach anhand eines Sachverständigengutachtens oder (bei Kleinschäden) eines Kostenvoranschlags den Fahrzeugschaden mit der Versicherung des Unfallgegners abrechnen.

2. Wirtschaftlicher Totalschaden

Bei einem wirtschaftlichen Totalschaden liegen die Reparaturkosten des Fahrzeugs unverhältnismäßig höher als der Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwerts.

Folge eines wirtschaftlichen Totalschadens ist, dass die Gesamtkosten einer Reparatur nicht mehr von der den Schaden zahlenden Versicherung übernommen werden, sondern nur der durch einen Gutachter zu ermittelnde Wiederbeschaffungswert Ihres Fahrzeuges abzüglich des vom Gutachter ermittelten Restwertes erstattet werden.

Die gegnerische Versicherung erstattet also nur diese rechnerische Differenz.

Der Restwert wird Ihnen durch den Aufkäufer Ihres Unfallfahrzeuges erstattet.

3. Tatsächliche Reparatur trotz Wirtschaftlichen Totalschadens

Nach der BGH-Rechtsprechung sind dem Geschädigten aber tatsächlich entstandene Reparaturkosten zu ersetzen, wenn diese – zuzüglich einer vom Gutachter festgestellten eventuellen Wertminderung – den Wiederbeschaffungswert um nicht mehr als 30 % übersteigen. Der Restwert bleibt hier außer Betracht. Dabei ist auf die Bruttoreparaturkosten abzustellen .

Zu beachten ist dabei, dass die Reparatur des Fahrzeuges voll umfänglich fachgerecht und in einem Umfang durchgeführt werden muss, wie ihn der Gutachter zur Grundlage seiner Schätzung gemacht hat.

Weiter zu beachten ist, dass Sie Ihr Fahrzeug nach erfolgter Reparatur noch mindestens 6 Monate weiterfahren müssen.

4. Beispielhaft einige beliebte Kürzungspositionen der Versicherer:
Es werden gerade bei der fiktiven Abrechnung regelmäßig von der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners Abzüge von der Kalkulation vorgenommen.

Gekürzt werden i.d.R. die im Gutachten oder Kostenvoranschlag in Ansatz gebrachten Stundenverrechnungssätze unter Verweis auf günstigere Verrechnungssätze anderer Werkstätten, Verbringungskosten, ein Ersatzteilpreisaufschläge (UPE, Richtwinkelersatzkosten und ähnliches).

Die Kürzungen erfolgen meist anhand von den Versicherungen veranlasster elektronischer Prüfberichte. Die Versicherungen lassen nahezu jeden Kostenvoranschlag und jedes Sachverständigengutachten entweder im eigenen Unternehmen oder durch fremdbeauftragte Prüffirmen kontrollieren und sie sind enorm kreativ bei der Auslegung der Rechtslage.

Die Haftpflichtversicherung der Schädiger kürzen häufig diese Stundenverrechnungssätze mit der Begründung, eine gleichwertige Reparatur könne auch in einer günstigeren Karosserie- und Lackierwerkstatt erfolgen und verweisen in ihren Abrechnungsschreiben auf entsprechende günstigere Werkstätten, die in unmittelbarer Nähe zu Ihrem Wohnsitz liegen.


Darauf müssen Sie sich nicht einlassen, wenn Ihr Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt noch keine 3 Jahre alt war.

Dann ist der Haftpflichtversicherer Ihres Unfallgegners rechtlich verpflichtet, die vollen im Sachverständigengutachten oder Kostenvoranschlag der Reparaturwerkstatt ausgewiesenen Stundenverrechnungssätze zu erstatten.

Wenn Ihr Fahrzeug älter als 3 Jahre ist, haben Sie auch Anspruch auf die im Gutachten oder Kostenvoranschlag ausgewiesenen Stundenverrechnungssätze und zwar dann, wenn Sie nachweisen können, sprich durch Vorlage Ihres Scheckheftes, dass Sie immer in einer markengebundenen Fachwerkstatt bislang Ihr Fahrzeug haben reparieren und warten lassen.

Haben Sie Ihr Fahrzeug nicht in einer Marken gebundenen Fachwerkstatt warten und reparieren lassen, müssen Sie leider die niedrigeren von der Versicherung aufgeworfenen Reparaturkosten akzeptieren.

Für den Laien erschließen sich solche Feinheiten nicht. Versuche der gegnerischen Versicherungen, Sie als Geschädigten in Ihren Ansprüchen zu beschneiden, erkennt meist nur ein Jurist und kann diesen Kürzungen adäquat begegnen.

So werden gern auch durch die gegnerische Haftpflichtversicherung bei Abrechnung auf Totalschadensbasis der im Gutachten ausgewiesene Wiederbeschaffungswert um den Mehrwert-steueranteil von 19 % gekürzt.

Dies ist grundsätzlich zunächst in Ordnung, wenn es sich lt. Gutachten um ein Fahrzeug handelt, welches mit 19 % MwSt. regelbesteuert ist. Erst wenn der Geschädigte nachweist, dass er wieder ein Fahrzeug mit ausgewiesener Mehrwertsteuer für das verunfallte Fahrzeug als Ersatz erwirbt, sprich vom Händler, muss die Versicherung dann den zuvor einbehaltenen Mehrwertsteueranteil aus dem Wiederbeschaffungswert dem Geschädigten erstatten.

Bei älteren Fahrzeugen hingegen, sprich bei Fahrzeugen, die älter als 6 Jahre alt sind, ist kein Steuerabzug möglich, weil sie auf dem seriösen Markt praktisch nicht zu haben sind. Dies bedeutet, dass dann der Wiederbeschaffungswert brutto = netto in vollem Umfang von der gegnerischen Haftpflichtversicherung Ihnen zu erstatten ist, ohne dass Sie nachweisen müssen, dass Sie ein Ersatzfahrzeug mit ausgewiesener Mehrwertsteuer erworben haben.

Ärger gibt es auch regelmäßig um Restwertangebote, wenn das Fahrzeug nach einem Unfall als wirtschaftlicher Totalschaden eingestuft wird.

Wollen Sie Ihr Fahrzeug trotz wirtschaftlichem Totalschaden reparieren lassen und weiterfahren, darf Sie die gegnerische Haftpflichtversicherung in solchen Fällen nicht auf höhere Restwertangebote verweisen und entsprechende Abzüge machen. Hier dürfen Sie auf den in Ihrem Gutachten ausgewiesenen Restwert Ihres Sachverständigen vertrauen und nur dieser darf von der Versicherung in Abzug gebracht werden und nicht etwa ein höherer von der Versicherung ausgewiesener Restwert, es sei denn Ihnen liegt das höhere Restwertangebot der Versicherung bereits vor Veräußerung Ihres Unfallfahrzeuges vor.


Aber auch bei konkreter Abrechnung wird oftmals gekürzt:

Gern wird bei Versicherungen der Rotstift angesetzt mit dem Argument „Neu für Alt“.

Muss beispielsweise ein Kindersitz nach einem Unfall ausgetauscht werden, sind Schutzkleidungsgegenstände, wie Helm- und Lederkombi zu ersetzen oder ist Ihre Brille zu Bruch gegangen, sind Abzüge bei der Neuanschaffung nicht zulässig.

Eine weitere Position wird von den Versicherungen gern geschmälert oder völlig ignoriert:

Geschädigte, die als Folge des Unfalls arbeitsunfähig sind, haben neben einem Anspruch auf Schmerzensgeld einen Anspruch auf Kostenerstattung für eine Haushaltshilfe – egal ob Freunde und/oder Verwandte einspringen oder Profis ans Werk gehen. Je nach Region und Haushaltstyp sind dies 7,00 – 10,00 € pro Stunde.

Die vorstehenden Ausführungen sind nur als kleiner Einblick in Ihr „Recht“ gedacht und es muss von Schadensfall zu Schadensfall überprüft werden, welche Ansprüche Ihnen in Ihrem konkreten Fall zustehen, was auch davon abhängig ist, ob es sich um ein privates Fahrzeug handelt, ein finanziertes oder ein Leasingfahrzeug, ob Sie zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, das Fahrzeug ein Firmenfahrzeug ist usw.

Hieraus ergeben sich unterschiedliche „Rechte“ Ihrerseits, die es erfordern, dass Sie unmittelbar nach dem Unfall die Durchsetzung Ihres Rechts in kompetente Hände geben.


VCard als QR Code

Zimmermann & Hanek
Peter Zimmermann, Claudia Hanek
Frankfurter Str. 24, 64293 Darmstadt, Tel. 06151 – 99 41 49

zimmermannhanek [ät] raestb-darmstadt.de

Scannen sie mit Ihrem Handy diesen QR Code und Sie können unsere Anschrift und Telefonnummer direkt als VCard in Ihrem Adressbuch speichern.

Diese Seite verwendet Cookies, um die Nutzerfreundlichkeit zu verbessern. Mit der weiteren Verwendung stimmst du dem zu.

Datenschutzerklärung