BUSSGELD / STRAFVERFAHREN

Auch bei scheinbar aussichtlosen Fällen – ein Foto zeigt Sie als Fahrer/in, Sie wurden bereits von der Polizei angehalten etc. – bestehen bei Vorliegen entsprechender Voraussetzungen Möglichkeiten bei Behörden oder Gerichten darauf hinzuwirken, von einem Fahrverbot abzusehen bzw. durch Reduzierung der Geldbuße eine Eintragung von Punkten im Fahreignungsregister zu verhindern.

In Bußgeldverfahren, die Geschwindigkeitsüberschreitungen, Rotlichtverstöße, Abstandsunterschreitungen zum Vorausfahrenden, Benutzung des Mobiltelefons am Steuer etc. zum Inhalt haben, ist es wichtig, bereits im Vorfeld, sprich bereits im ersten Schreiben an die Polizei dem bußgeldrechtlichen Vorwurf zu begegnen, um so z.B. die Auferlegung eines Fahrverbotes, die Eintragung von Punkten sowie eine Fahrtenbuchauflage zu vermeiden.

Gerade auch in Fällen, in denen das Fahrzeug auf eine Firma zugelassen ist und dieses deren Mitarbeitern zur Nutzung zur Verfügung steht, ist das erste anwaltliche Schreiben an die Polizei oder die Bußgeldbehörde meist das Entscheidende und steuert den Verlauf des Verfahrens und vermeidet mithin Rechtsnachteile, die durch eine eigene Einlassung drohen könnten.

Dies gilt umso mehr, als seit dem 01.05.2014 das Verkehrszentralregister (VZR) ersetzt wurde durch das Fahreignungsregister (FAER).

Während der Bußgeldkatalog weitestgehend aus sich heraus verständlich ist, sind die Regelungen des Fahreignungs-Bewertungssystems (ehemals Punktesystem) und der Maßnahmen bei der Fahrerlaubnis auf Probe über mehrere Vorschriften verteilt. Bereits vorhandene Einträge nach dem bis Ende April 2014 bestehenden Punktesystem werden zum Stichtag auf das neue Fahreignungs-Bewertungssystem umgestellt und insofern dann auf das aktuelle System umgerechnet.

Für Entscheidungen, die bis zum 30.04.2014 im Verkehrszentralregister gespeichert wurden, gelten grundsätzlich bis zum 30.04.2019 noch „die alten Tilgungsregelungen des Vekehrszentralregisters“.

Für Entscheidungen, die ab dem 01.05.14 im Fahreignunsregister gespeichert werden, gelten ausschließlich die neuen Tilgungsvorschriften. Dies gilt unabhängig davon, wann der Verstoß begangen wurde oder rechtskräftig geworden ist. Die Umstellung auf das neue Fahreignungs-Bewertungssystem ist sehr komplex und ohne anwaltliche Hilfe kaum zu durchdringen. Die Beauftragung eines Rechtsanwalts ist daher dringend erforderlich, damit durch eine nicht erfolgte Verteidigung in dem Bußgeldverfahren nicht erhebliche Nachteile eintreten, z.B. hinsichtlich der Tilgung von bereits vorhandenen Punkten im Fahreignungsregister. Wichtig ist daneben, dass das Punktekonto, gerade bei Berufskraftfahrern, niedrig gehalten wird. Neben dem Problem, dass die Nachschulungen mit erheblichen Zeit- und Geldaufwand verbunden sind, sammeln sich die Punkte oft unbemerkt an, so dass der Betroffene oftmals nicht mehr rechtzeitig in geeigneter Art und Weise hierauf reagieren kann. Denn nur wer bei einem Punktestand von nicht mehr als 5 Punkten freiwillig ein Fahreignungsseminar besucht, kann innerhalb von 5 Jahren einen Punkt abbauen.

Unsere Erfahrung zeigt, dass bei schneller und effizienter Verteidigung das Punktekonto dauerhaft niedrig oder gar eintragungsfrei gehalten werden kann.

Aber insbesondere auch in Verkehrsstrafsachen, sprich Trunkenheitsfahrten, Fahrten unter Drogeneinwirkung, unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, Fahren ohne Fahrerlaubnis oder trotz Fahrverbotes, Fahrlässige Körperverletzung, Nötigung oder Beleidigung im Straßenverkehr etc. ist eine anwaltliche Vertretung zwingend erforderlich, um Rechtsnachteile durch die voreilige eigene Stellungnahmen zu vermeiden. Hier muss von Fall zu Fall entschieden werden, ob und ggf. wie eine Stellungnahme zu dem erhobenen Vorwurf zu verfassen ist.

Wir vertreten Sie selbstverständlich auch in damit einhergehenden Verwaltungsrechlichen Verfahren, wenn es z.B. darum geht, dass die Fahrerlaubnisbehörde Zweifel an Ihrer Fahreignung angemeldet hat und Ihnen in diesem Zusammenhang eine Medizinisch Psychologische Untersuchung (MPU) auferlegt. Z.B. bei Trunkenheitsfahrten ab 1,6 Promille oder Fahrten unter Drogeneinfluss..

Aber auch bei erheblichen und wiederholten Verstößen gegen Verkehrsrechtliche Vorschriften kann eine MPU angeordnet werden.

Gerade auch in diesen Fällen ist eine anwaltliche Vertretung unerlässlich, wie auch in den Fällen, in denen Ihnen die Fahrerlaubnis bereits entzogen wurde.

Da in diesen Fällen die gegnerische Haftpflichtversicherung zur Zahlung der Kosten der anwaltlichen Vertretung – auch wenn der bußgeld- oder strafrechtliche Vorwurf gegen Sie aus dem Unfallereignis herrührt – rechtlich nicht herangezogen werden kann, ist es wichtig, dass Sie eine Verkehrsrechtschutzversicherung abschließen.

Diese sichert Sie gegen das Risiko ab, dass mit der Vertretung Ihrer rechtlichen Interessen, sei es bei selbst verschuldeten Unfällen, sei es in bußgeldrechtlichen bzw. strafrechtlichen Angelegenheiten verbunden ist. Bei der außergerichtlichen wie auch gerichtlichen Geltendmachung Ihrer Interessen können Kosten u.a. in Gestalt von Rechtsanwaltskosten, Gerichts- und Verfahrenskosten, Sachverständigenkosten, Beweissicherungsverfahrenskosten etc. entstehen. Je nach Umfang des Versicherungsschutzes werden diese Kosten von einer bestehenden Rechtschutzversicherung getragen.

So sind Sie optimal geschützt, um Ihre Interesse durchzusetzen bzw. ungerechtfertigten Vorwürfen, notfalls auch gerichtlich, zu begegnen.


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Zimmermann & Hanek
Peter Zimmermann, Claudia Hanek
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